Satzung

§ 1

Der Verein trägt den Namen "Tennisverein 'Blau-Weiß' Crottendorf e.V.". Er hat den Sitz in Crottendorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Tennisverein "Blau-Weiß" Crottendorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Er ist darum bemüht, dass seine Mitglieder vielfältige sportliche Aktivitäten im Rahmen des Breiten- und Leistungssports durchführen.

§ 2

Der Verein ist selbstständig tätig. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

§ 5.1 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss folgendes enthalten:

a) Die Erklärung, dass der Antragsteller die Vereinssatzung, anerkennt.
b) Die vollständigen Personalien
c) Die Unterschrift des Antragstellers- bei Minderjährigen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

§ 5.2 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod des Mitgliedes

zu a)
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4 Wochen dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, Er kann nur zum Schluss eines Quartals erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und die Gebühren sind für die Dauer der Mitgliedschaft noch voll zu entrichten. Zuviel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.

zu b)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung. nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Dem Mitglied ist vorher die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ihrer ordentlichen Versammlung. sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den oben ausgeführten Voraussetzungen mit einer Sperre von höchstens einem Jahr oder einer Geldbuße bis zu DM 200,00 an der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereins ist nicht anfechtbar. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 6

Vereinsorgane sind :

a) der Vorstand
b) die Mitgliederersammlung

zu a)
Den Vorstand bilden: 
- der Vorsitzende
- der 1. stellvertretende Vorsitzende
- der 2. stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der Frauen- und Jugendwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können in einer Person nicht vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand alle Geschäfte ausführen kann. Für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ist jedoch die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand hat das Recht, beratende Mitglieder als Beisitzer des Vorstandes zu berufen.

§ 7

Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden. wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederersammlung beschließt über den Vereinsbeitrag. die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr bereits beendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre mindestens zwei Rechnungsprüfer, von denen keiner einem gewählten Organ des Vereins angehören darf. Wiederwahl ist zulässig. Der Schatzmeister hat ihnen Einblick in die Kasse sowie die Kassenbücher zu gestatten und die erforderlichen Aufschlüsse über die Kassenvorgänge zu geben.

§ 8

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§10

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 11

Der Verein kann Mitglied anderer sportlicher Organisationen werden.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzuwandeln haben. Das nach Auflösen des Vereins verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Crottendorf mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die in § 1 genannten Zwecke bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13

Die Satzung tritt nach Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kraft

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